auf/zu
Nachtflugregelung von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr mit moderner, restriktiver Lärmkontingentierung
Kernnacht (0:00 Uhr bis 5:00 Uhr):
zulässig:
Nachtpostflüge
Vermessungsflüge der Deutschen Flugsicherung
zulässige Ausnahmen:
Flüge im medizinischen Hilfeleistungs- und Katastropheneinsatz und zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben
Landungen aus meteorologischen, technischen und sonstigen Flugsicherheitsgründen
Flüge in begründeten Ausnahmefällen, zugelassen durch die Genehmigungsbehörde
Nachtrandstunden (22:00 Uhr bis 24:00 Uhr und 5:00 Uhr bis 6:00 Uhr):
In den Nachtrandstunden (22:00 Uhr bis 24:00 Uhr und 5:00 bis 6:00 Uhr) dürfen zudem Flugzeuge verkehren, die in der sogenannten Bonusliste des Bundesverkehrsministeriums aufgeführt sind. Hiervon ausgenommen sind verspätete Flugbewegungen beziehungsweise verfrühte Landungen mit Luftfahrzeugen deren Lärmzulassungen mindestens ICAO-Kapitel 3 entsprechen.
Zudem müssen die Flugbewegungen eine der folgenden Zulassungsvoraussetzungen erfüllen:
Maximal 28 planmäßige Flugbewegungen im Linien- und Charterverkehr pro Nacht
Flüge von Fluggesellschaften, die einen Wartungsschwerpunkt ("home base") in München unterhalten
Flugzeuge, die an den Lärmmessstellen in der Umgebung des Flughafens München im Mittel keinen höheren Einzelschallpegel als 75 dB(A) erzeugen ("München-Liste")
Ausbildungs- und Übungsflüge
Darüber hinaus ist der Nachtflugbetrieb nur zugelassen, soweit der von allen Nachtflügen insgesamt erzeugte Fluglärm ein festgesetztes Jahres-Lärmvolumen nicht übersteigt (Lärmkontingentierung). Außerdem darf der berechnete energieäquivalente Dauerschallpegel Leq in der Durchschnittsnacht eines Kalenderjahres an den Schnittpunkten der Flugrouten mit der Grenzlinie des kombinierten Tag- und Nachtschutzgebiets nicht mehr als 50 dB(A) betragen.