auf/zu
6:00 Uhr bis 23:00 Uhr (Starts) 6:00 Uhr bis 23:30 Uhr (Landungen)
Ausnahmen:
verspätete Landungen bis 24 Uhr bei planmäßiger Landezeit vor 23:30 Uhr
Flugbewegungen der Nachtluftpost (müssen den Anforderungen des ICAO Annex 16, Kap. 4 entsprechen)
Flugbewegungen für medizinische Hilfeleistung oder Katastrophenschutz
Not- und Ausweichflüge aus meteorologischen, technischen oder sonstigen Sicherheitsgründen
Vermessungsflüge der Deutschen Flugsicherung (DFS)
militärische Flugbewegungen
propellergetriebene Flugzeuge ( > 8,618 t müssen den Anforderungen des ICAO Annex 16, Kap. 4 und < 8,618 t den Anforderungen des Kapitel 10 entsprechen)
Flüge mit Ausnahmegenehmigung durch die Luftaufsicht